Einpersonen-Geschäftsstelle mit und ohne Kassenschleuse. Unterschied §11 und §15?

Die Einpersonen-Geschäftsstelle mit biometrischer Kassenschleuse ist im Kassenkonzept nach §§ 11 und 15 der BGV C9 / GUV-V C9 „Kassen“ (UVV Kassen) definiert. Der Sicherheitsbereich muss im öffentlich zugänglichen Bereich, durchschusshemmend abgetrennt sein. Wo liegt der Unterschied zwischen Kassenboxen mit und ohne biometrisch überwachter Zugangsschleuse?

Situation ohne biometrische Schleuse (§11 Kasse)

Der öffentliche und außen liegende Personaleingang führt direkt in die Kasse, bzw. in den Sicherheitsbereich. Sanitärräume, wie Toilette, etc. befindet sich auch im Sicherheitsbereich. Der Bereich zum öffentlichen Kunden-Bereich ist durch eine „alte“ vollverglaste durchschusshemmende Kasse gesichert. Der Kundenbereich kann ein 24-Std-SB Bereich sein oder auch ein 8-Std.-Bereich, welcher zu Geschäftsbeginn vom Mitarbeiter über einen automatischen Türöffner, o.ä. geöffnet wird. Ein Zugang vom öffentlichen Kundenbereich (24-Std. oder 8-Std. Bereich) in den Kassenbereich (§11 Sicherheitsbereich) ist nicht vorgesehen. Man spricht dann von der alten vollverglasten §11 Kasse.

  • Sofern der Zugang zum Sicherheitsbereich von außen und öffentlich einsehbar erfolgt, ist eine biometrische Personenvereinzelungs-Schleuse, bzw. Biometrie ist nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch empfohlen, um sicherzustellen, dass ein Täter sich keinen Zugang zum Sicherheitsbereich erpressen kann. Der Personal-Eingang und die Fenster daneben sollten gesichert und min. in RC3 ausgeführt.
  • Die §11 Kasse, ist „historisch gewachsen“. Hintergrund sind folgende Erklärungen: Der potentielle Täter muss im öffentlichen Bereich warten und ist daher „öffentlich“ einsehbar und dies schreckt den potentiellen Täter ab.
  • Ein Mitarbeiter kann allein in der §11 Kasse Wertgelasse öffnen. Die Sperrzeiten müssen eingehalten werden.
  • Sofern der Eingang zum Sicherheitsbereich über den SB-/Haupteingang erfolgt, muss der Zugang über eine biometrische Schleuse gesichert sein.

Situation mit biometrischer Personenschleuse (BGI/GUV 819-3, 5.2)

Der Vorteil der Kassensicherung mit Personenschleuse ist, dass der Mitarbeiter den Bereich jederzeit flexibel verlassen kann. Den §11 Sicherheitsbereich dürfte ein Mitarbeiter allein während der Öffnungszeiten nicht (nie) verlassen. Sofern bei der §11 Stelle zwei Mitarbeiter anwesend sind, darf der zweite Mitarbeiter einen geregelten Zutritt zum 8-Std. Bereich koordinieren (Kunde wird z.B. über einen Türöffner hereingelassen, anschließend verlässt der zweite Mitarbeiter den Sicherheitsbereich in den 8-Std. Bereich. Im Bedrohung-Fall müssen die Mitarbeiter der §11-Kasse unterwiesen sein, dass eine „Auszahlung“ nur über die Kasse möglich ist (und nicht über den Türzugang zum Sicherheitsbereich).


Frage: Ist es zulässig, dass ein Mitarbeiter allein die §11 Filiale betreibt und wenn ja, warum muss der Zugang in den Sicherheitsbereich NICHT zwingend über eine biometrische Schleuse erfolgen? Das Bedrohungspotential ist doch morgens das gleiche wie bei einer Filiale mit biometrischer Schleuse?

Nein, erster wesentlicher Unterschied ist die Eingangssituation. Der Zugang zum §11 Sicherheitsbereich erfolgt von außen aus dem öffentlich einsehbaren Bereich. Bei der biometrischen Personenschleuse kann der Zugang zum Sicherheitsbereich auch aus dem SB-Bereich oder anderen (verdeckten und nicht von außen einsehbaren) Bereichen erfolgen. Bei der §11-Stelle wird daher auch ein biometrischer Zugang empfohlen. Der zweite Unterschied besteht darin, dass der §11 Sicherheitsbereich vom einzelnen Mitarbeiter nicht verlassen werden kann (auch nicht für den Toilettengang). Die biometrische Schleuse hingegen, ermöglicht ein flexibles Betreten und Verlassen des Sicherheitsbereiches, bzw. der Kasse. Der Mitarbeiter benötigt keine Sanitären Einrichtungen innerhalb des Sicherheitsbereiches und kann diesen jederzeit verlassen, um z.B. Beratung durchzuführen. Diskretkassen, bzw. alle Kassen, welche nicht dauerhaft besetzt sind, müssen also durch eine biometrisch überwachter Zugangsschleuse gesichert sein.


Frage : Ändert sich an der oben beschriebenen Situation bei der §11 Kasse etwas, wenn der Mitarbeiter den Sicherheitsbereich verlassen kann und (meinetwegen gesichert über einen Spion) aus dem Bereich austreten kann, um (meinetwegen auch gesichert über einen Spion und oder Kamera) Kunden in einen separaten Raum „gesichert“ für Beratung einzulassen?

Ja, dann ändert sich alles. In diesem Fall muss eine biometrische Personenschleuse als Zugang zur Kasse, bzw. als Zugang zum Sicherheitsbereich eingesetzt werden. Der Zugang aus dem Sicherheitsbereich in den separaten Raum muss also durch die Schleuse gesichert sein und die eigentliche (ursprüngliche) Personaltür zum „vermeintlichen“ §11 Bereich darf nur noch als gesicherte Fluchttür, aber nicht als Zugangstür genutzt werden. Der Zugang (Ein- und Austritt) zum Sicherheitsbereich erfolgt ausschließlich über die Schleuse.